Die Haftung im Zollrecht nach Art. 79 UZK richtet sich, anders als bei der Haftung im Steuerrecht, nicht auf die Schuld eines Anderen. Art. 79 UZK lässt die betroffenen Personen selbst zu Zollschuldnern werden. Danach kommen bei der Haftung im Zollrecht als „Haftender“ in Betracht:
- Der Anmelder des jeweiligen Zollverfahrens, z.B. bei der Einfuhr oder im Veredelungsverkehr.
- Der Vertreter des Anmelders, z.B. der Spediteur.
- Jede an dem Pflichtverstoß beteiligte Person, z.B. Mitarbeiter in Zollabteilungen und der Zollbeauftragte im Unternehmen.
Haftung im Zollrecht: Mitarbeiter
Gerade Mitarbeiter im Unternehmen, die selbst keinen direkten wirtschaftlichen Nutzen aus dem Zollvorgang ziehen, sollten mit ihrem Arbeitgeber eine Haftungsfreistellungsvereinbarung schließen. Die Vereinbarung sollte dabei auch die Haftung durch das Zollrecht des Mitarbeiters für fahrlässiges Handeln ausschließen.
Haftung im Zollrecht: Vorgesetzte
Zu dem Kreis der Haftenden gehört auch der Vorgesetzte, wenn er dem eigentlich handelnden Mitarbeiter dafür die Anweisung gegeben hat. Nach einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2004 (EuGH-Urteil vom 23. September 2004 – C-414/02, „Spedition Ulustrans“) ist es dabei nicht erforderlich, dass der Haftende bei dem Pflichtverstoß persönlich anwesend war.
Haftung im Zollrecht: Käufer
Daneben kommt die Haftung nach Zollrecht des Besitzers bzw. Erwerbers der Ware in Betracht, also z. B. des Käufers. Dabei ist es nicht nötig, dass die Ware im Zeitpunkt des Erlasses des Zollbescheids sich noch immer im Besitz des haftenden Erstkäufers befindet.
Haftung im Zollrecht: zollrechtliche Verantwortung
Die Haftung im Zollrecht tritt jedoch nach Art. 79 Abs. 3 UZK regelmäßig nur ein, wenn der Verpflichtete wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt wurde.
Der Pflichtenkatalog des Art. 79 UZK umfasst Pflichtverstöße, die die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung betreffen.
Haftung im Zollrecht: Steuergefährdung
Neben der Haftung im Zollrecht nach Art. 79 UZK kann bei Zollanmeldungen eine persönliche Haftung nach § 379 AO eintreten. Diese Ordnungswidrigkeit sanktioniert das Inverkehrbringen von unrichtigen Belegen. Exportierende Firmen sehen sich hierbei der Herausforderung gestellt, dass jede Lieferantenerklärung einen Beleg i.S. der Vorschrift darstellt. Durch fehlerhafte Präferenzkalkulationen im Rahmen von Ursprungserklärungen können so Belege in den Rechtsverkehr gebracht werden, die mit Bußgeld von bis zu 5.000 Euro je Beleg belegt sind. Es empfiehlt sich daher, im Geschäftsverkehr bei den Kunden nachzufragen, warum eine Lieferantenerklärung benötigt wird, um die Anzahl von möglicherweise fehlerbehafteten Belegen zu verringern.
Haftung im Zollrecht: Außensteuerrecht
Die Haftung im Zollrecht bzw. Außensteuerrecht stellt sich als besonders problematisch dar: Eine persönliche Haftung kann sich hier z. B. aus fehlerhaften oder unterbliebenen Ausfuhranmeldungen ergeben. Dabei betrifft diese Haftung nach Zollrecht in erster Linie den Ausfuhrverantwortlichen im Unternehmen. Laut Verpflichtungsvordruck der BAFA muss der Ausfuhrverantwortliche sogar erklären, dass er „bei Verletzung von Pflichten – z. B. bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber der BAFA – sich nicht mit dem Hinweis auf die Person des Beauftragten einer Verantwortung entziehen kann.“ Ob diese Erklärung vor den Strafgerichten bindend ist, wird sich erst bei der weiteren Rechtsprechung zeigen, da die Erklärung neu ist.
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Dirk Pohl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
spezialisiert auf Zoll und Außenwirtschaftsrecht
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