Der Zoll ist zuständig für die Ermittlung von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigungsverhältnissen. Betroffen sind hauptsächlich Unternehmen der Baubranche, der Reinigungsbranche sowie Sicherheits- und Speditionsunternehmen.
Ausgangslage: Wann ermittelt der Zoll wegen Schwarzarbeit?
Es kommt immer wieder vor, dass die Auftragslage in Unternehmen schwankt. Mal sind die Bücher voll, mal gibt es Zeiten, in denen die Aufträge zurückgehen. In Hochzeiten kann es vorkommen, dass die im Unternehmen vorhandenen Arbeitnehmer nicht ausreichen, um alle Aufträge abzuarbeiten. In einer solchen Situation sieht sich das Unternehmen oft genötigt Subunternehmer einzuschalten um den Auftragsspitzen gerecht zu werden. Die Subunternehmer werden dann zusammen mit den angestellten Arbeitnehmern eingesetzt. Für den Zoll bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit stellt sich dann schnell die Frage, ob nicht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Abgrenzung Schwarzarbeit zu einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis
Die Abgrenzung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts danach, ob der Subunternehmer wie ein Arbeitnehmer abhängig ist, das heißt in den wirtschaftlichen Betrieb des Auftraggebers wie ein Arbeitnehmer eingegliedert ist. Diese Eingliederung wird davon abhängig gemacht, ob der Subunternehmer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt. In den oben genannten Wirtschaftszweigen wird der Zoll schnell zu dem Schluss kommen, dass Schwarzarbeit vorliegt. Grund ist dass man sich schwer vorstellen kann, wie z.B. auf einer Baustelle ein Subunternehmer eingesetzt werden soll, der über Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit frei entscheiden kann. Bei den oben beschriebenen Branchen ist es immer erforderlich, dass“ Hand in Hand“ gearbeitet wird. Der Zoll nimmt Schwarzarbeit daher regelmäßig an.
Was sind die Folgen wenn der Zoll Schwarzarbeit annimmt?
Die Folgen können für das Unternehmen existenzbedrohend sein. Die gravierendste Folge ist, dass bei Vorliegen von Schwarzarbeit von einer sogenannten fiktiven Nettolohnabrede ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass die Sozialversicherungsbeiträge ebenso wie die Lohnsteuer auf Grundlage der gezahlten Entgelte vorzunehmen ist, wobei davon ausgegangen wird, dass die Entgelte wie bei Arbeitnehmern Netto ausgezahlt wurden. Die Hochrechnung auf Bruttogehälter, die dann die Berechnungsrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer darstellen, führt oftmals zu absurden Ergebnissen. Gleichzeitig wird gegen den Unternehmensinhaber ein Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetrug eingeleitet.
Wie kann man sich gegen Zoll und Schwarzarbeit schützen?
Eine allgemeingültige Formel gibt es dazu leider nicht. Im Einzelfall sollte der Unternehmer prüfen, ob der Subunternehmer selber Arbeitnehmer einsetzt, ob er über eigne Arbeitsmittel verfügt, andere Auftraggeber hat und ob er am Markt mit Werbung auftritt. Dies können Indizien dafür darstellen, dass es sich um einen „echten“ Subunternehmer handelt, der ein eignen wirtschaftliches Risiko trägt und daher nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
Für weitere Fragen um das Thema Zoll und Schwarzarbeit steht Ihnen Rechtsanwalt Dirk Pohl gerne zur Verfügung.
This post is also available in: Englisch
Dirk Pohl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
spezialisiert auf Zoll und Außenwirtschaftsrecht
Ich berate Sie gerne!
0178 8895896
069 509 82 – 0 (Zentrale)
Für Sie erreichbar
Mo. – Fr.: 8:00 Uhr – 22:00 Uhr
Sa.: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr