Haftung bedeutet Einstehen für eine fremde Schuld. Sowohl im Steuerrecht als auch im Zollrecht können neben dem eigentlichen Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen Dritte für die Steuer oder den Zoll in Haftung genommen werden.
Wann greift Haftung im Steuerrecht?
Die Haftung im Steuerrecht greift in Fällen, in denen der eigentliche Schuldner die Steuer oder den Zoll nicht zahlen kann. Diese Konstellation kommt in der Praxis häufig vor, wenn der Schuldner der Steuer oder des Zolls zahlungsunfähig wird, insbesondere im Falle von Gesellschaften. Kann die Gesellschaft die festgesetzten Zölle oder Steuern nicht mehr zahlen, besteht die Möglichkeit, dass gegen die Vertreter, d.h. gegen die Geschäftsführer, Haftungsbescheide erlassen werden. Diese Haftung im Steuerrecht nach § 69 AO ermöglicht es der Finanzverwaltung, die Verantwortlichen persönlich für die Steuer oder Zoll in Anspruch zu nehmen.
Erweiterte Haftung Steuerrecht: Steuerhinterziehung
Bei Vorliegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung erweitert sich der Kreis der Haftenden. So kann neben den eigentlich Verantwortlichen jeder Täter oder Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO in Haftung nach Steuerrecht genommen werden. In der Praxis hat dies zur Folge, dass neben dem Geschäftsführer auch der Gesellschafter in den Kreis der Haftung für Steuerrecht einbezogen wird. Dafür reicht es aus, wenn die Finanzbehörden den Verdacht äußern, dass die Gesellschafter entweder mit dem Geschäftsführer gemeinsame Sache gemacht haben oder als faktische Geschäftsführer gelten.
Erweiterte Haftung Steuerrecht: Festsetzungsverjährung
Liegen die Voraussetzungen für eine erweiterte Haftung nach Steuerrecht vor, verlängert sich auch die Festsetzungsverjährung: Während der Zoll regelmäßig in 3 Jahren verjährt und die Steuer in 4 Jahren, verlängert sich die Verjährung bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Die Haftung nach Steuerrecht kann also 10 Jahre rückwirkend eingreifen. Dieser Umstand macht die Haftung im Unternehmensbereich regelmäßig zu einer Haftungsfalle für die Beteiligten. Die weitverbreitete Ansicht, dass die GmbH vor einer persönlichen Haftung schützt, gilt für die Haftung im Steuerrecht gerade nicht.
Haftung nach Steuerrecht: Unternehmen haften für Straftaten von Mitarbeitern
Neben der persönlichen Haftung von Geschäftsführern oder Gesellschaftern kann umgekehrt auch das Unternehmen selbst wegen Verfehlungen von Mitarbeitern in Haftung nach Steuerrecht genommen werden. Diese Fälle treten vor allem dann auf, wenn Führungskräfte im Rahmen ihrer Tätigkeit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Darüber hinaus können die Führungskräfte bei Verletzung von Aufsichtspflichten selbst in Haftung genommen werden, wenn Mitarbeiter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit begehen.
Was ist zu tun, wenn die Haftung nach Steuerrecht droht?
Haftungsbescheide müssen wie andere Bescheide mit dem Einspruch angefochten werden. Daneben können Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Hilft dann das Finanzamt oder der Zoll nicht ab, ist Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Liegt der Haftung eine Steuerhinterziehung zugrunde, besteht die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.
Möchten Sie mehr erfahren zum Thema Haftung im Steuerrecht?
Lesen Sie meinen Beitrag zum Haftungskarussell in der npoR 2016, 209 zum Thema „Haftung des Vorstandes wegen Steuerhinterziehung“ oder besuchen Sie meinen Lehrgang bei BVL Seminare.
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Dirk Pohl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
spezialisiert auf Zoll und Außenwirtschaftsrecht
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