Steuerstrafrecht für Privatleute und Steuerhinterziehung
Das Steuerstrafrecht für Privatleute umfasst hauptsächlich Fälle aus der Einkommensteuer, der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer. Daneben können auch verfahrensrechtliche Fragen eine Rolle spielen.
Im Steuerstrafrecht für Privatleute ist zu beachten, dass ab Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro je Tat ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Diese Tat bezieht sich auf das jeweilig betroffene Steuerjahr bzw. die jeweilig unrichtige oder unterlassene Erklärung. Während im Bereich der Einkommensteuer 25.000 Euro pro Tat nur in Ausnahmefällen erreicht oder überschritten werden, ist es bei der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer durchaus möglich, diesen Betrag deutlich zu übersteigen.
Beispiel für Steuerstrafrecht für Privatleute:
Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge soll Vermögen von den Eltern auf die Tochter übertragen werden. Zur Verfügung stehen 1,5 Millionen Euro. Nach Abzug des Freibetrages gegenüber beiden Eltern verbleiben 700.000 Euro, die mit 19 % zu versteuern sind. Es fällt also eine Schenkungssteuer von 133.000 Euro an.
An diesem Beispiel für Steuerstrafrecht für Privatleute ist gut zu erkennen, wie im Rahmen der Schenkungssteuer eine unrichtige oder unterlassene Erklärung einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung auslösen kann. Da der besonders schwere Fall von Steuerhinterziehung nach Steuerstrafrecht für Privatleute mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten sanktioniert ist, sollte in diesen Fällen über den Weg der Selbstanzeige und ggf. der Zahlung eines Strafzuschlages die Strafverfolgung abgewendet werden. Denn ansonsten wird die Tat ins Bundeszentralregister („Polizeiliches Führungszeugnis“) eingetragen.
Steuerstrafrecht für Privatleute und Selbstanzeige
Das Steuerstrafrecht für Privatleute bietet über den Weg der Selbstanzeige die Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen. Sollte die Selbstanzeige deswegen ausgeschlossen sein, weil ein Betrag von 25.000 Euro je Tat überschritten wurde, kann nach Zahlung eines Strafzuschlages von der Strafverfolgung abgesehen werden.
Wie funktioniert die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht für Privatleute?
Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht für Privatleute basiert auf dem Prinzip der vollständigen Offenlegung. Es ist also im ersten Schritt genau zu prüfen, welche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden und welche Angaben unrichtig waren bzw. gefehlt haben.
In einem zweiten Schritt werden dann die unrichtigen oder unterlassenen Angaben gegenüber dem Finanzamt nachgeholt. Das Finanzamt wird sodann ein Steuerstrafverfahren einleiten und die Besteuerung nachholen.
In einem dritten Schritt sind dann die verkürzten Steuern und Zinsen laut Steuerstrafrecht für Privatleute nachzuzahlen. Nachdem die Steuern und Zinsen gezahlt wurden, wird das Steuerstrafverfahren eingestellt und das Verfahren abgeschlossen.
Steuerstrafrecht für Privatleute und leichtfertige Steuerverkürzung
Die leichtfertige Steuerverkürzung unterscheidet sich von der Steuerhinterziehung nach Steuerstrafrecht für Privatleute dadurch, dass die Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen werden muss, während die leichtfertige Steuerverkürzung eine Fahrlässigkeitstat darstellt. Außerdem ist die leichtfertige Steuerverkürzung „nur“ eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet wird, während die Steuerhinterziehung als Straftat mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Ebenso wie bei der Steuerhinterziehung ist es bei der leichtfertigen Steuerverkürzung möglich, durch eine Selbstanzeige nach Steuerstrafrecht für Privatleute Straffreiheit zu erlangen.
Rechtsanwalt Dirk Pohl hat eine langjährige Erfahrung im Bereich Steuerstrafrecht für Privatleute. Durch das Team der LSV Rechtsanwalts GmbH können in umfangreichen Verfahren zudem Steuerberater hinzugezogen werden. Der Mandant erhält so aus einer Hand eine umfassende und seinen Bedürfnissen entsprechende Beratung für das Steuerstrafrecht für Privatleute. Sollten die Mandanten wünschen, ihren eigenen Steuerberater einzuschalten, bietet Rechtsanwalt Dirk Pohl eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an.
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Dirk Pohl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
spezialisiert auf Zoll und Außenwirtschaftsrecht
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