Der Zollwert ist zentraler Bestandteil des Zollrechts, da der Zollwert als Berechnungsgrundlage für die Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer herangezogen wird. Regelmäßig wird der Zollwert einer Warenlieferung anhand des Rechnungspreises bestimmt, dem sogenannten Transaktionswert.
Zollwert und Hinzurechnungen
Dem Rechnungspreis müssen in einigen Fällen Kosten hinzugerechnet werden, soweit sie nicht im Rechnungspreis enthalten sind. Somit sollen in die Berechnung des Zolls alle Kosten eingehen, die aufgewendet werden, um die Ware in die Europäische Union zu bringen. Diese Hinzurechnungen werden oft übersehen, was in Zollprüfungen zu erheblichen Nacherhebungen führen kann.
Zollwert und Investitionen
Dem Rechnungspreis sind zuvor getätigte Investitionen im Drittland anteilig hinzuzurechnen. Bei dieser Variante wird der Wert hinzugerechnet, den das inländische Unternehmen im Ausland schafft, um die dort hergestellten Produkte anschließend wieder zu importieren.
Zollwert Berechnungsbeispiel:
Ein deutscher Textiltuchhersteller exportiert eine Webanlage nach China und stellt diese seinem Produzenten kostenlos zur Verfügung, um im Anschluss gewebte Tücher nach Deutschland zu importieren.
In diesem Beispiel ist der Preis der Webanlage anteilig auf jedes einzelne Tuch aufzuteilen und dem Rechnungspreis hinzuzuaddieren. Hätte der ausländische Produzent die Webanlage selbst anschaffen müssen, wären die Kosten ebenfalls in den Verkaufspreis eingeflossen.
Zollwert und Lizenzgebühren
Dem Zollwert sind Lizenzgebühren hinzuzurechnen, soweit sie der Käufer unmittelbar oder mittelbar zu zahlen hat und diese nicht im Kaufpreis enthalten sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Lizenzgebühren als solche benannt werden. Entscheidend ist hier allein der Zweck der Zahlung.
Bsp.: Eine inländische Elektronikkette bezieht fertige Produkte aus Taiwan. Um diese Produkte kaufen zu dürfen, entrichtet sie eine Lizenzgebühr an die aus steuerlichen Gründen in Irland ansässige amerikanische Muttergesellschaft.
Die Lizenzgebühr ist in diesem Beispiel bei der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigen, da der inländische Händler ohne Zahlung der Lizenzgebühr die Waren nicht hätte kaufen können.
Zollwert und Haftung – Fachanwalt Dirk Pohl berät
Da sich der Zollwert unmittelbar auf die Ermittlung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer auswirkt, führen Fehler in diesem Bereich zu Steuerverkürzungen. Wenn Sie den Zollwert falsch berechnet haben, kann dies im schlimmsten Fall die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Der Zollwert sollte im Unternehmen daher mit Bedacht berechnet werden. Keinesfalls darf sich der Unternehmer dabei auf die Berechnung von Speditionen bei der Einfuhr beschränken, da der Spediteur regelmäßig von diesen „versteckten“ Kosten keine Kenntnis hat. Sollten Fehler in diesem Bereich aufgedeckt werden, ist es ratsam, über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachzudenken, die vor einer persönlichen Haftung schützen kann.
Als Fachanwalt für Steuerrecht bin ich Ihr Ansprechpartner, wenn Sie sich über den Zollwert informieren lassen oder eine Beratung bei bereits entstandenen Fehlern in Anspruch nehmen möchten.
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Dirk Pohl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
spezialisiert auf Zoll und Außenwirtschaftsrecht
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