Das Steuerstrafrecht im Unternehmen zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die verkürzten Beträge hohe Summen erreichen können. Das stellt die Verteidigung vor besondere Herausforderungen. Da die Steuerhinterziehung für „sich oder einen anderen“ begangen werden kann, sehen sich Unternehmensinhaber, Geschäftsführer und Vorstände der Gefahr ausgesetzt, selbst als Täter in Betracht zu kommen.
Übersteigen die hinterzogenen Steuern Beträge von 1 Million Euro oder mehr, besteht die Gefahr, dass diese Personen in Untersuchungshaft genommen werden. Die Verteidigung muss dann über den Umweg der Justizvollzugsanstalt kommuniziert werden, was die Verfahren mit erheblichem Aufwand belastet.
Steuerstrafrecht im Unternehmen: Arrest von Firmenkonten
Zudem ist es seitens der Staatsanwaltschaft üblich, den mutmaßlichen Steuerschaden sofort durch Arrest der Firmenkonten zu sichern. Der Arrest bezieht sich selbst dann auf das gesamte Konto, wenn das Konto genügend Deckung aufweist. Abhilfe kann in diesem Fall dadurch geschaffen werden, dass der mutmaßliche Steuerschaden bei einem Amtsgericht hinterlegt wird. Für das Steuerstrafrecht im Unternehmen kann dieser Prozess allerdings dauern. Das stellt die Unternehmen vor das nächste Problem: Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig und kann auf das hinterlegte Geld nicht zugreifen, muss es folglich einen Insolvenzantrag stellen.
Selbstanzeige und Strafzuschlag – Steuerstrafrecht im Unternehmen
Das Steuerstrafrecht im Unternehmen lässt es zu, dass durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden kann. Liegen die verkürzten Steuern jedoch über 25.000 Euro je Tat, kann nur dann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn zusätzlich zu den Steuer- und Zinsnachzahlungen auch ein Strafzuschlag entrichtet wird. Der Strafzuschlag ist gestaffelt und muss von jedem Täter einmal entrichtet werden.
Folgende Staffelungen sind nach Steuerstrafrecht im Unternehmen möglich:
- 10 % der verkürzten Steuer, wenn der hinterzogene Betrag 100.000 Euro nicht übersteigt.
- 15 % der verkürzten Steuer, wenn der hinterzogene Betrag 100.000 Euro übersteigt, jedoch 1 Million Euro nicht übersteigt.
- 20 % der verkürzten Steuer, wenn der hinterzogene Betrag 1 Million Euro übersteigt.
Unternehmensgeldbuße nach Steuerstrafrecht im Unternehmen
Die Unternehmensgeldbuße trifft das Unternehmen als juristische Person, wenn Organe der juristischen Person Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in Ausübung ihrer Tätigkeit begangen haben. Dafür reicht bereits aus, dass z. B. der Inhaber des Unternehmens Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, aufgrund derer andere Mitarbeiter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen begehen. Dieses Unterlassen seitens des Geschäftsführers kann als Ordnungswidrigkeit gemäß dem Steuerstrafrecht im Unternehmen verfolgt werden.
Steuerstrafrecht im Unternehmen und Vorbeuge
Vorbeuge kann vor allem durch Kontrolle der vorhandenen Betriebsabläufe nach Steuerstrafrecht im Unternehmen erzielt werden. Viele Verstöße sind den ausführenden Personen nicht bewusst oder wurden wenigstens nicht vorsätzlich begangen. Das frühzeitige Aufzeigen von Fehlern im Betriebsablauf macht die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung leichter und die Verfahrensdauer verkürzt sich erheblich. Durch die Eigenkontrolle kann zudem gegenüber Behörden argumentiert werden, dass die Verstöße nach Steuerstrafrecht im Unternehmen nicht systematisch oder absichtlich erfolgten.
Rechtsanwalt Dirk Pohl und sein Team bei der LSV Rechtsanwalts GmbH berät in Fragen des Monitoring und der Compliance von Steuerstrafrecht im Unternehmen. Profitieren Sie von seiner langjährigen Erfahrung und Kompetenz im Bereich Steuerstrafrecht im Unternehmen.
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Dirk Pohl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
spezialisiert auf Zoll und Außenwirtschaftsrecht
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