Ausfuhrverbot Russland

Verbot der Ausfuhr von Banknoten

Am 24. Februar 2022 hat Russland in den Krieg in der Ukraine eingegriffen. Die Folge: Die Europäische Union (EU) verschärfte ihre seit dem 31. Juli 2014 bestehende „Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“. Damit bezweckt die EU, Russland zu einem Einlenken zu bewegen und eine friedliche Einigung mit der Ukraine zu fördern. Zu diesem Zweck wurde Ausfuhrbeschränkungen beschlossen, die darauf abzielen, die militärische und die industrielle Leistungsfähigkeit Russlands zu schaden. Das umfasst besonders die Ausfuhr von Waffen oder Industriegüter, die auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Diese Güter dürfen weder an natürliche oder juristische Personen sowie an Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Die russische Wirtschaft treffen

Die EU möchte mit ihren Maßnahmen die russische Wirtschaft und die russische Währung treffen. Durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage soll Druck auf die russische Regierung ausgeübt werden, so dass sie ihre Truppen zurückzieht. Diese Maßnahmen haben bereits zu dem Ausschluss von sieben russischen Banken aus dem SWIFT-System geführt (Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB) sowie der VTB Bank). Die Sberbank und die Gazprombank sind (noch) nicht ausgeschlossen, weil über sie die Begleichung der Gas- und Öllieferung läuft.
Weiterhin ist es verboten, Währungen nach Russland auszuführen. Das umfasst sowohl Euro-Bargeld als auch die Währung von Mitgliedsländern, die nicht der europäischen Währungsunion angehören. Allerdings sind auch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen, wie etwa die Ausfuhr von Bargeld für den persönlichen Gebrauch. Diplomaten und für Organisationen, die den völkerrechtlichen Schutz der Immunität genießen, fallen auch unter diese Ausnahmeklausel.

Bargeld für den persönlichen Gebrauch gilt für natürliche Personen und deren Familienangehörigen, die in die Russische Föderation einreisen. Allerdings ist dieser Begriff eng auszulegen. Verboten ist alles, was den Verkauf von Waren, der Lieferung sowie die Ein- und Ausfuhr fördert.

Für Banken ist es weiterhin zulässig, russischen Staatsbürgern oder juristischen Personen aus Russland Bargeld in Deutschland auszuzahlen, sofern die Konten nicht eingefroren worden sind. Eine Nachforschungspflicht, wofür das Geld verwendet werden soll, ist für die Banken nicht notwendig. Sollten sich allerdings Hinweise ergeben, die auf einen Verstoß gegen die Sanktion deuten, muss dies gemeldet werden.

Die russische Seite hat bereits entsprechende Gegensanktionen erlassen. So dürfen juristische und natürliche Personen Bargeld und sonstige Finanztitel nicht ausführen, die den Gegenwert von 10.000 Dollar überschreiten. Mit dieser Kapitalkontrolle will der russische Staat Kapitalabflüsse verhindern und die Abwertung des Rubels abschwächen.
Weiterhin ist es russischen Staatsbürgern verboten, Luxusgüter nach Russland auszuführen. Das umfasst besonders Luxusautos und besonders Schmuck. Davon sind besonders die Frauen der russischen Oligarchen betroffen, die hier im Westen Schmuck einkaufen. Die Schweiz hat diese Sanktionsmaßnahmen ebenfalls übernommen. Mit dieser Bestimmung will die EU die russischen Eliten direkt treffen, die als Unterstützer Putins gelten.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Bei Verstoß gegen die Sanktionsbestimmung wird ein Bußgeld verhängt. Gewisse Fallkonstellationen können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Erfolgt dieser Verstoß auf deutschem Boden, greift das „Außenwirtschaftsgesetz“ (AWG) . In besonderen Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Jeder hat das Recht, anonym Verstöße gegen die Sanktionen zu melden. Hierzu hat die Europäische Kommission eine Plattform online gestellt, auf der diese Verstöße gemeldet werden können.

DDP – so wichtig und doch so problematisch

Waren werden bestellt, vom Versender verpackt und beim Spediteur in Auftrag gegeben, der die Waren ins Zielland zum Empfänger transportiert. Der Empfänger packt die Waren aus und kann sie sofort einsetzen, so als ob sie eine Inlandslieferung wären. Das sieht eine Lieferung nach DDP vor. Alles eigentlich ganz einfach – aber so einfach ist es beim grenzüberschreitenden Handel leider nicht immer.

DDP steht für „Delivery Duty Paid“ und heißt im Deutschen „Verzollt geliefert“. DDP ist eine Ankunftsklausel der Internationalen Handelskammer. Das bedeutet in der Praxis: Die im Ausland bestellte Ware kommt beim Empfänger an, ist bereits verzollt und er kann sie sofort verwenden, so als ob es sich um eine Lieferung aus dem Inland handelt.

Da die DDP eine Ankunftsklausel ist, kümmert sich der Versender (im Ausland) um den Transport, um die Transportkosten und um die Verzollung und Begleichung aller anfallenden Zölle und Steuern.

Direkte Vertretung: Beliebt bei Spediteuren

Bei einer DDP-Lieferung sind drei Akteure beteiligt: der Versender, der Spediteur (Logistikdienstleister) und der Empfänger. Der Versender beauftragt den Spediteur, die Ware an den Empfänger im Zielland zu liefern. Das kann durch eine direkte und eine indirekte Vertretung geschehen.

Bei der direkten Vertretung handelt der Spediteur im Namen seines Auftraggebers. Alle rechtlichen Verpflichtungen, die er abschließt, schließt er nicht im eigenen, sondern im Namen seines Auftraggebers ab. Die Kosten und das Risiko trägt demnach nicht der Spediteur, sondern der Versender als sein Auftraggeber.

Die direkte Vertretung ist bei den Spediteuren beliebt; denn sie tragen nicht das wirtschaftliche Risiko und übernehmen nicht die Haftung. Allerdings ist eine direkte Vertretung bei einer Lieferung nach DDP nicht zulässig, wenn der Versender etwa in den USA oder in der Schweiz sitzt. Hier bleibt nur der Weg der indirekten Vertretung.

Indirekte Vertretung: Unbeliebt bei Spediteuren

Bei einer indirekten Vertretung handelt der Spediteur im eigenen Namen für fremde Rechnung. Das heißt: Er ist Vertragspartner, er muss die Gebühren übernehmen, er trägt das Risiko und alle Verpflichtungen können gegen ihn geltend gemacht werden, die sich aus dem Transport ergeben. Diese Kosten stellt er anschließend dem Versender in Rechnung.

Das Problem: Spediteure übernehmen wegen des wirtschaftlichen Risikos und der anfallenden Haftung für das Risiko nur selten die indirekte Vertretung. Dann müssten sie die Haftungsrisiken und die Kosten für die Verzollung in die Kalkulation einpreisen. Die Folge: Sie könnten dann ihre Leistungen nicht mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten.

Die Lösung: Die Spediteure geben beim Zoll an, in direkter Vertretung für den Empfänger zu handeln; auch wenn solch eine Vollmacht nicht vorliegt. Die Folge: Der Spediteur hat alle notwendigen Unterlagen des Zolls; der Empfänger dagegen nur die Rechnung des Spediteurs und eventuell noch eine Lieferungsbestätigung. Nicht aber die Zollunterlagen.

Wenn der Betriebsprüfer kommt

Die fehlenden Zollunterlagen sind solange kein Problem, bis der Betriebsprüfer kommt. Das Problem: Sofern eine Lieferung nach DDP vereinbart wurde, ist der Empfänger nicht der Schuldner der Abgaben, die beim Import anfallen. Das weiß der Betriebsprüfer allerdings nicht. Ihm ist nicht bekannt – und er kann auch nicht wissen –, dass der Spediteur ohne Vollmacht des Empfängers gehandelt hat.

Weiteres Problem: Da die Papiere des Zolls fehlen, entsteht schnell der Verdacht, dass der Empfänger die Abgaben nicht bezahlt hat. Im schlimmsten Fall kann sogar der Vorwurf des Schmuggels erhoben werden. Mögliche Folgen können sein: erneute Zahlung der Einfuhrabgaben plus Zinsen, eine vorübergehende Verwahrung und – im schlimmsten Fall – sogar strafrechtliche Konsequenzen. Oft treten solche Probleme erst Jahre nach der Einfuhr auf. Oft ist es schwer, die erforderlichen Unterlagen vom Spediteur zu bekommen.

Wenn es auch steuerrechtlich heikel wird

Die fehlenden Zollunterlagen interessieren aber auch das Finanzamt. Konkret geht es um die Frage des Vorsteuerabzugs. Es kann nur derjenige diesen Abzug geltend machen, der die Waren für sein eigenes Unternehmen einsetzt; nicht aber der, der die Einfuhrabgaben entrichtet. Diese Auslegung ist höchstrichterlich abgesegnet.

Allerdings ist bei einer DDP-Lieferung die Beleglage oft so schwierig, dass nicht mehr einwandfrei zu klären ist, wer denn jetzt vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beschaffung aller Dokumente ist nur mit einem erheblichen Mehraufwand zu betreiben. Aber es tritt noch eine andere Problematik auf: Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht für eine Lieferung nach dem DDP-Standard einen anderen Ablauf vor. Der § 3 Abs. 8 UstG sieht vor, dass der Ort der Lieferung als im Inland gegeben ist, wenn der Lieferer (Spediteur) oder sein Auftraggeber die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt hat.
Das Problem: Der Empfänger der Ware ist nicht der Schuldner, sondern Schuldner ist der Versender. Er ist es, der alles bezahlt und das Risiko trägt. Das Unternehmen mit Sitz im Ausland müsste sich in Deutschland registrieren und hier alle steuerlichen Pflichten erfüllen, um die Vorsteuer mit der deutschen Umsatzsteuer zu verrechnen.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, dass der Empfänger der Waren im Inland die Verzollung vornimmt und somit den Vorsteuerabzug sichert. Der wirtschaftliche Nachteil gegenüber DDP kann durch eine Preisanpassung seitens des Verkäufers kompensiert werden.

Meine Empfehlung: Einfuhrabgaben sollte derjenige zahlen, den es angeht, dann gibt es auch mit dem Finanzamt keine Probleme. Von der Lieferklausel DDP sollte grundsätzlich abgesehen werden.

Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung im E-Commerce

Die Bundesregierung plant ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung im E-Commerce zum 01.01.2019 einzuführen. Das Gesetz befasst sich vor allem mit Umsätzen von E-Commerce Händlern, die außerhalb der EU ihren Sitz haben. Hintergrund des Gesetzes ist, dass zunehmend ausländische Onlinehändler Waren per E-Commerce auf dem deutschen Markt betreiben, ohne Umsatzsteuer abzuführen und sich dadurch einen entscheidenden Marktvorteil verschaffen.

Laut des Gesetzentwurfs sollen die E-Commerce Handelsplattformen wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer in Haftung genommen werden, wenn sich die E-Commerce Händler nicht in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

Vor diesem Hintergrund ist es ausländischen E-Commerce Händlern dringend anzuraten, die erforderliche Registrierung möglichst zeitnah vorzunehmen, damit auch nach dem 01.01.2019 weiterhin Geschäfte über E-Commerce Plattformen abgewickelt werden können. Es ist davon auszugehen, dass E-Commerce Plattformen wie Amazon oder eBay ausländische Händler ohne entsprechenden Nachweis ab dem 01.01.2019 nicht mehr zum Handel zulassen.

Rechtsanwalt Dirk und Pohl und sein Team bei der LSV Rechtsanwalts GmbH beraten Sie gerne und umfassend zu diesem Thema.

Internethandel und Zoll

Der Internethandel über Alibaba, eBay und Amazon nimmt ständig zu. Die Verbraucher sind es gewohnt, dass die bestellte Ware innerhalb weniger Tage geliefert wird. Durch den weltweiten Handel ist es nicht ungewöhnlich, dass Käufer und Verkäufer in verschiedenen Ländern sitzen. Vor allem Waren aus China sind dafür bekannt, billig zu sein, was für Schnäppchenjäger ein willkommenes Angebot darstellt. Aber welchen Einfluss hat der Internethandel auf den Zoll?

Internethandel und Zoll: zeitliches Problem

Aber wer möchte schon Monate darauf warten, dass ein Containerschiff den neuen Computer oder das Handy anliefert?

Genau dieser Umstand stellt Internethandel und Zoll vor große Herausforderungen: Die bei Alibaba, eBay und Amazon angebotenen Waren müssen nämlich schon vor dem eigentlichen Verkauf in die EU geliefert werden. In der Praxis passiert das über zwischengeschaltete Lager. Die Ware wird also aus China in die EU importiert, hier eingelagert und dann im Verkaufsfall an den Kunden ausgeliefert. Genau an diesem Punkt jedoch stoßen Internethandel und Zoll aneinander, da bei der Einfuhr regelmäßig der Transaktionswert anzugeben ist. Dieser Transaktionswert entspricht dem gezahlten oder zu zahlenden Preis, d.h. dem Verkaufspreis. Wenn die Ware jedoch aus China in das inländische Lager geliefert wurde, liegt noch kein Verkaufsgeschäft vor. Der Transaktionswert kann also zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht bestimmt werden, so die Bestimmungen zwischen Internethandel und Zoll.

Internethandel und Zoll: Problem des Anmelders

Die zweite Herausforderung zwischen Internethandel und Zoll ist die Frage, wer die Ware anmeldet. Als Anmelder können dabei nur Personen oder Unternehmen auftreten, die in der EU ansässig sind. In dem oben beschriebenen Beispiel für Internethandel und Zoll käme also als Anmelder der chinesischen Handelsware der Käufer der Ware in Betracht. Zum Zeitpunkt des Kaufs ist die Ware jedoch bereits eingeführt. Wie konnte das zwischen Internethandel und Zoll passieren?

Es kommt vor, dass die Lagerhalter die Ware bei der Lieferung in eigenem Namen anmelden. Diese Praxis ist allerdings hoch gefährlich, da die Einfuhr nicht bloß den Zoll betrifft, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuer. Es ist vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zwar möglich, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, allerdings nur, wenn die Ware für das eigene Unternehmen geliefert wurde. In dem oben beschriebenen Beispiel für Internethandel und Zoll Abgabe wurde die Ware jedoch für ein anderes Unternehmen geliefert, nämlich für den Verkäufer, der hinter Alibaba, Amazon oder E-Bay steht.

Internethandel und Zoll: Zolllager

Dieses Problem zwischen Internethandel und Zoll lässt sich dadurch beheben, dass die Ware aus China zunächst in ein Zolllager überführt wird und dann die Verzollung erst im Zeitpunkt des eigentlichen Verkaufs durch den inländischen Kunden vorgenommen wird. Ob dieses Vorgehen für Internethandel und Zoll praktikabel ist, wird sich erst in der Zukunft zeigen.

Bisheriger Stand: Internethandel und Zoll

Bislang berufen sich Alibaba, eBay und Amazon darauf, dass die Verkäufer für die Einhaltung der Gesetze für Internethandel und Zoll selbst verantwortlich sind. Vielleicht sollte man auch über eine politische Lösung nachdenken und es ausländischen Händlern generell ermöglichen, selbst als Zollanmelder aufzutreten. In Verbindung mit der Einrichtung von Zolllagern und der Hinterlegung von Sicherheiten könnte so das Verhältnis zwischen Internethandel und Zoll in geordnete Bahnen gelenkt werden.

Automatischer Informationsaustausch

Seit September 2017 findet ein automatischer Informationsaustausch zwischen Deutschland und 59 weiteren Ländern statt. Der Austausch von Daten zwischen den teilnehmenden Ländern betrifft Informationen über Finanzkonten von Inländern im Ausland. Wenn beispielsweise ein britischer Staatsbürger in Deutschland lebt, werden seine inländischen Kontodaten an das Finanzamt seines Heimatlandes gemeldet. Bislang war diese Abfrage zwar möglich, allerdings nur innerhalb der EU. In Drittländern bissen die deutschen Steuerfahnder meistens auf Granit, wenn Bankdaten eigener Staatsbürger im Ausland aufgedeckt werden sollten. Nunmehr erfolgt die Übertragung der Daten automatisch und elektronisch.

Warum erfolgt die Abfrage?

Wegen der weltweiten Vernetzung und Globalisierung soll durch die Abfrage verhindert werden, dass Gelder in andere Kontinente oder Länder verschoben werden. Darüber hinaus sollen ausländische Erträge aus Finanzanlagen künftig einfacher aufgedeckt werden.

Wer nimmt teil?

Die Liste der Länder ist lang. Weiße Flecken auf der Weltkarte sind überwiegend noch in Afrika zu finden. Auch viele bekannte Paradiesinseln befinden sich auf der Liste.

Was wird abgefragt?

Der automatische Informationsaustausch erfolgt nicht nur bzgl. der Kontoinhaberschaft, sondern auch hinsichtlich der Erträge aus Geldanlagen. Es werden u. a. Zinsen und Dividenden sowie Veräußerungserlöse und Kontoguthaben mitgeteilt.

Werden die Erträge auch automatisch versteuert?

Wie erwartet werden die Erträge leider nicht automatisch in die Steuererklärung aufgenommen. Das Finanzamt kann nun aber sehen, ob Erträge fehlen. Ob in solchen Fällen eine freundliche Aufforderung zur Nachmeldung seitens des Finanzamtes erfolgt oder die Steuerfahndung vor der Tür steht, bleibt abzuwarten.

Allerdings ist es den deutschen Finanzbehörden bislang nicht möglich, die erhaltenen Daten auch zu lesen. Die erforderlichen technischen Mittel sind zum Ende des Jahres 2017 noch nicht vorhanden.

Sonderfall USA

Die USA erhalten zwar gerne Daten aus Deutschland, geben aber ihrerseits nur zögerlich die Daten von Deutschen heraus, die in den USA ein Konto haben.

Sie haben Fragen, ob der automatische Informationsaustausch auch Sie betrifft? Rechtsanwalt Dirk Pohl berät Sie gerne.