Internethandel und Zoll

Der Internethandel über Alibaba, eBay und Amazon nimmt ständig zu. Die Verbraucher sind es gewohnt, dass die bestellte Ware innerhalb weniger Tage geliefert wird. Durch den weltweiten Handel ist es nicht ungewöhnlich, dass Käufer und Verkäufer in verschiedenen Ländern sitzen. Vor allem Waren aus China sind dafür bekannt, billig zu sein, was für Schnäppchenjäger ein willkommenes Angebot darstellt. Aber welchen Einfluss hat der Internethandel auf den Zoll?

Internethandel und Zoll: zeitliches Problem

Aber wer möchte schon Monate darauf warten, dass ein Containerschiff den neuen Computer oder das Handy anliefert?

Genau dieser Umstand stellt Internethandel und Zoll vor große Herausforderungen: Die bei Alibaba, eBay und Amazon angebotenen Waren müssen nämlich schon vor dem eigentlichen Verkauf in die EU geliefert werden. In der Praxis passiert das über zwischengeschaltete Lager. Die Ware wird also aus China in die EU importiert, hier eingelagert und dann im Verkaufsfall an den Kunden ausgeliefert. Genau an diesem Punkt jedoch stoßen Internethandel und Zoll aneinander, da bei der Einfuhr regelmäßig der Transaktionswert anzugeben ist. Dieser Transaktionswert entspricht dem gezahlten oder zu zahlenden Preis, d.h. dem Verkaufspreis. Wenn die Ware jedoch aus China in das inländische Lager geliefert wurde, liegt noch kein Verkaufsgeschäft vor. Der Transaktionswert kann also zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht bestimmt werden, so die Bestimmungen zwischen Internethandel und Zoll.

Internethandel und Zoll: Problem des Anmelders

Die zweite Herausforderung zwischen Internethandel und Zoll ist die Frage, wer die Ware anmeldet. Als Anmelder können dabei nur Personen oder Unternehmen auftreten, die in der EU ansässig sind. In dem oben beschriebenen Beispiel für Internethandel und Zoll käme also als Anmelder der chinesischen Handelsware der Käufer der Ware in Betracht. Zum Zeitpunkt des Kaufs ist die Ware jedoch bereits eingeführt. Wie konnte das zwischen Internethandel und Zoll passieren?

Es kommt vor, dass die Lagerhalter die Ware bei der Lieferung in eigenem Namen anmelden. Diese Praxis ist allerdings hoch gefährlich, da die Einfuhr nicht bloß den Zoll betrifft, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuer. Es ist vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zwar möglich, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, allerdings nur, wenn die Ware für das eigene Unternehmen geliefert wurde. In dem oben beschriebenen Beispiel für Internethandel und Zoll Abgabe wurde die Ware jedoch für ein anderes Unternehmen geliefert, nämlich für den Verkäufer, der hinter Alibaba, Amazon oder E-Bay steht.

Internethandel und Zoll: Zolllager

Dieses Problem zwischen Internethandel und Zoll lässt sich dadurch beheben, dass die Ware aus China zunächst in ein Zolllager überführt wird und dann die Verzollung erst im Zeitpunkt des eigentlichen Verkaufs durch den inländischen Kunden vorgenommen wird. Ob dieses Vorgehen für Internethandel und Zoll praktikabel ist, wird sich erst in der Zukunft zeigen.

Bisheriger Stand: Internethandel und Zoll

Bislang berufen sich Alibaba, eBay und Amazon darauf, dass die Verkäufer für die Einhaltung der Gesetze für Internethandel und Zoll selbst verantwortlich sind. Vielleicht sollte man auch über eine politische Lösung nachdenken und es ausländischen Händlern generell ermöglichen, selbst als Zollanmelder aufzutreten. In Verbindung mit der Einrichtung von Zolllagern und der Hinterlegung von Sicherheiten könnte so das Verhältnis zwischen Internethandel und Zoll in geordnete Bahnen gelenkt werden.