Ausfuhrverbot Russland
Verbot der Ausfuhr von Banknoten
Am 24. Februar 2022 hat Russland in den Krieg in der Ukraine eingegriffen. Die Folge: Die Europäische Union (EU) verschärfte ihre seit dem 31. Juli 2014 bestehende „Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“. Damit bezweckt die EU, Russland zu einem Einlenken zu bewegen und eine friedliche Einigung mit der Ukraine zu fördern. Zu diesem Zweck wurde Ausfuhrbeschränkungen beschlossen, die darauf abzielen, die militärische und die industrielle Leistungsfähigkeit Russlands zu schaden. Das umfasst besonders die Ausfuhr von Waffen oder Industriegüter, die auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Diese Güter dürfen weder an natürliche oder juristische Personen sowie an Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden.
Die russische Wirtschaft treffen
Die EU möchte mit ihren Maßnahmen die russische Wirtschaft und die russische Währung treffen. Durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage soll Druck auf die russische Regierung ausgeübt werden, so dass sie ihre Truppen zurückzieht. Diese Maßnahmen haben bereits zu dem Ausschluss von sieben russischen Banken aus dem SWIFT-System geführt (Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB) sowie der VTB Bank). Die Sberbank und die Gazprombank sind (noch) nicht ausgeschlossen, weil über sie die Begleichung der Gas- und Öllieferung läuft.
Weiterhin ist es verboten, Währungen nach Russland auszuführen. Das umfasst sowohl Euro-Bargeld als auch die Währung von Mitgliedsländern, die nicht der europäischen Währungsunion angehören. Allerdings sind auch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen, wie etwa die Ausfuhr von Bargeld für den persönlichen Gebrauch. Diplomaten und für Organisationen, die den völkerrechtlichen Schutz der Immunität genießen, fallen auch unter diese Ausnahmeklausel.
Bargeld für den persönlichen Gebrauch gilt für natürliche Personen und deren Familienangehörigen, die in die Russische Föderation einreisen. Allerdings ist dieser Begriff eng auszulegen. Verboten ist alles, was den Verkauf von Waren, der Lieferung sowie die Ein- und Ausfuhr fördert.
Für Banken ist es weiterhin zulässig, russischen Staatsbürgern oder juristischen Personen aus Russland Bargeld in Deutschland auszuzahlen, sofern die Konten nicht eingefroren worden sind. Eine Nachforschungspflicht, wofür das Geld verwendet werden soll, ist für die Banken nicht notwendig. Sollten sich allerdings Hinweise ergeben, die auf einen Verstoß gegen die Sanktion deuten, muss dies gemeldet werden.
Die russische Seite hat bereits entsprechende Gegensanktionen erlassen. So dürfen juristische und natürliche Personen Bargeld und sonstige Finanztitel nicht ausführen, die den Gegenwert von 10.000 Dollar überschreiten. Mit dieser Kapitalkontrolle will der russische Staat Kapitalabflüsse verhindern und die Abwertung des Rubels abschwächen.
Weiterhin ist es russischen Staatsbürgern verboten, Luxusgüter nach Russland auszuführen. Das umfasst besonders Luxusautos und besonders Schmuck. Davon sind besonders die Frauen der russischen Oligarchen betroffen, die hier im Westen Schmuck einkaufen. Die Schweiz hat diese Sanktionsmaßnahmen ebenfalls übernommen. Mit dieser Bestimmung will die EU die russischen Eliten direkt treffen, die als Unterstützer Putins gelten.
Rechtsfolgen bei Verstoß
Bei Verstoß gegen die Sanktionsbestimmung wird ein Bußgeld verhängt. Gewisse Fallkonstellationen können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Erfolgt dieser Verstoß auf deutschem Boden, greift das „Außenwirtschaftsgesetz“ (AWG) . In besonderen Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Jeder hat das Recht, anonym Verstöße gegen die Sanktionen zu melden. Hierzu hat die Europäische Kommission eine Plattform online gestellt, auf der diese Verstöße gemeldet werden können.