DDP – so wichtig und doch so problematisch

Waren werden bestellt, vom Versender verpackt und beim Spediteur in Auftrag gegeben, der die Waren ins Zielland zum Empfänger transportiert. Der Empfänger packt die Waren aus und kann sie sofort einsetzen, so als ob sie eine Inlandslieferung wären. Das sieht eine Lieferung nach DDP vor. Alles eigentlich ganz einfach – aber so einfach ist es beim grenzüberschreitenden Handel leider nicht immer.

DDP steht für „Delivery Duty Paid“ und heißt im Deutschen „Verzollt geliefert“. DDP ist eine Ankunftsklausel der Internationalen Handelskammer. Das bedeutet in der Praxis: Die im Ausland bestellte Ware kommt beim Empfänger an, ist bereits verzollt und er kann sie sofort verwenden, so als ob es sich um eine Lieferung aus dem Inland handelt.

Da die DDP eine Ankunftsklausel ist, kümmert sich der Versender (im Ausland) um den Transport, um die Transportkosten und um die Verzollung und Begleichung aller anfallenden Zölle und Steuern.

Direkte Vertretung: Beliebt bei Spediteuren

Bei einer DDP-Lieferung sind drei Akteure beteiligt: der Versender, der Spediteur (Logistikdienstleister) und der Empfänger. Der Versender beauftragt den Spediteur, die Ware an den Empfänger im Zielland zu liefern. Das kann durch eine direkte und eine indirekte Vertretung geschehen.

Bei der direkten Vertretung handelt der Spediteur im Namen seines Auftraggebers. Alle rechtlichen Verpflichtungen, die er abschließt, schließt er nicht im eigenen, sondern im Namen seines Auftraggebers ab. Die Kosten und das Risiko trägt demnach nicht der Spediteur, sondern der Versender als sein Auftraggeber.

Die direkte Vertretung ist bei den Spediteuren beliebt; denn sie tragen nicht das wirtschaftliche Risiko und übernehmen nicht die Haftung. Allerdings ist eine direkte Vertretung bei einer Lieferung nach DDP nicht zulässig, wenn der Versender etwa in den USA oder in der Schweiz sitzt. Hier bleibt nur der Weg der indirekten Vertretung.

Indirekte Vertretung: Unbeliebt bei Spediteuren

Bei einer indirekten Vertretung handelt der Spediteur im eigenen Namen für fremde Rechnung. Das heißt: Er ist Vertragspartner, er muss die Gebühren übernehmen, er trägt das Risiko und alle Verpflichtungen können gegen ihn geltend gemacht werden, die sich aus dem Transport ergeben. Diese Kosten stellt er anschließend dem Versender in Rechnung.

Das Problem: Spediteure übernehmen wegen des wirtschaftlichen Risikos und der anfallenden Haftung für das Risiko nur selten die indirekte Vertretung. Dann müssten sie die Haftungsrisiken und die Kosten für die Verzollung in die Kalkulation einpreisen. Die Folge: Sie könnten dann ihre Leistungen nicht mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten.

Die Lösung: Die Spediteure geben beim Zoll an, in direkter Vertretung für den Empfänger zu handeln; auch wenn solch eine Vollmacht nicht vorliegt. Die Folge: Der Spediteur hat alle notwendigen Unterlagen des Zolls; der Empfänger dagegen nur die Rechnung des Spediteurs und eventuell noch eine Lieferungsbestätigung. Nicht aber die Zollunterlagen.

Wenn der Betriebsprüfer kommt

Die fehlenden Zollunterlagen sind solange kein Problem, bis der Betriebsprüfer kommt. Das Problem: Sofern eine Lieferung nach DDP vereinbart wurde, ist der Empfänger nicht der Schuldner der Abgaben, die beim Import anfallen. Das weiß der Betriebsprüfer allerdings nicht. Ihm ist nicht bekannt – und er kann auch nicht wissen –, dass der Spediteur ohne Vollmacht des Empfängers gehandelt hat.

Weiteres Problem: Da die Papiere des Zolls fehlen, entsteht schnell der Verdacht, dass der Empfänger die Abgaben nicht bezahlt hat. Im schlimmsten Fall kann sogar der Vorwurf des Schmuggels erhoben werden. Mögliche Folgen können sein: erneute Zahlung der Einfuhrabgaben plus Zinsen, eine vorübergehende Verwahrung und – im schlimmsten Fall – sogar strafrechtliche Konsequenzen. Oft treten solche Probleme erst Jahre nach der Einfuhr auf. Oft ist es schwer, die erforderlichen Unterlagen vom Spediteur zu bekommen.

Wenn es auch steuerrechtlich heikel wird

Die fehlenden Zollunterlagen interessieren aber auch das Finanzamt. Konkret geht es um die Frage des Vorsteuerabzugs. Es kann nur derjenige diesen Abzug geltend machen, der die Waren für sein eigenes Unternehmen einsetzt; nicht aber der, der die Einfuhrabgaben entrichtet. Diese Auslegung ist höchstrichterlich abgesegnet.

Allerdings ist bei einer DDP-Lieferung die Beleglage oft so schwierig, dass nicht mehr einwandfrei zu klären ist, wer denn jetzt vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beschaffung aller Dokumente ist nur mit einem erheblichen Mehraufwand zu betreiben. Aber es tritt noch eine andere Problematik auf: Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht für eine Lieferung nach dem DDP-Standard einen anderen Ablauf vor. Der § 3 Abs. 8 UstG sieht vor, dass der Ort der Lieferung als im Inland gegeben ist, wenn der Lieferer (Spediteur) oder sein Auftraggeber die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt hat.
Das Problem: Der Empfänger der Ware ist nicht der Schuldner, sondern Schuldner ist der Versender. Er ist es, der alles bezahlt und das Risiko trägt. Das Unternehmen mit Sitz im Ausland müsste sich in Deutschland registrieren und hier alle steuerlichen Pflichten erfüllen, um die Vorsteuer mit der deutschen Umsatzsteuer zu verrechnen.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, dass der Empfänger der Waren im Inland die Verzollung vornimmt und somit den Vorsteuerabzug sichert. Der wirtschaftliche Nachteil gegenüber DDP kann durch eine Preisanpassung seitens des Verkäufers kompensiert werden.

Meine Empfehlung: Einfuhrabgaben sollte derjenige zahlen, den es angeht, dann gibt es auch mit dem Finanzamt keine Probleme. Von der Lieferklausel DDP sollte grundsätzlich abgesehen werden.